Die wichtigsten Handelspartner Deutschlands, Italien gehört zur Spitzengruppe.
Quelle:
Wikipedia
Italien ist einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands, beim Export
steht es an 6. Stelle, beim Import sogar an 5. Stelle (siehe die obige
Tabelle). Wenn Sie selbst Inhaber eines Unternehmens sind und Ihre Waren
auch in Italien vertreiben wollen, müssen Sie einige Dinge beachten.
Unter anderem die Unterschiede zwischen deutschen und internationalen
Rechnungen. Sonst können Sie schnell Probleme mit dem Finanzamt bekommen
oder bleiben gar auf entstandenen Kosten sitzen.
Pflichtangaben auf der Rechnung:
Eine gültige Rechnung ins Ausland muss laut deutschem Gesetz
folgende Angaben beinhalten, um rechtswirksam zu sein:
- Rechnungsnummer (fortlaufend & einzigartig!)
- Adressangaben sowie Name Ihres Unternehmens
- Adressangaben sowie Name des Käufers
- Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers
- Ausstellungsdatum
- Umfang der erbrachten Leistungen bzw. Bestellungen
- Lieferzeitpunkt
- Nettobetrag
Gerade Gründer und Jungunternehmer tun sich am Anfang ihrer Laufbahn
schwer mit der Auftragsbearbeitung. Vor allem dann, wenn es sich um die
ersten Rechnungen handelt, die sie ausstellen. An diesem Punkt kann sich
entweder der Besuch beim Steuerberater oder die
Anschaffung einer
entsprechenden Software wie Lexware faktura + auftrag lohnen. Beide
Möglichkeiten kosten zwar einen gewissen Betrag, garantieren aber, keine wichtigen Angaben
zu vergessen.
Die Umsatzsteuer:
Im Grunde sieht es zunächst danach aus, als ob sich Rechnungen fürs Ausland
nicht sonderlich von denen ins Inland unterscheiden – bis es um die
Umsatzsteuer geht. Denn diese stellt häufig ein Problem dar. In Deutschland
weist der Verkäufer die Umsatzsteuer in der Rechnung aus – Aufgabe gelöst.
Doch wie sieht es im Ausland aus?
Zunächst ist wichtig, dass die Umsatzsteuer immer dort entrichtet wird, wo
sich der Sitz des Auftraggebers befindet. Wenn Sie also ein Produkt nach
Italien ausliefern, stellen Sie die Rechnung ohne die deutsche Steuernummer
aus – vergessen Sie aber auf keinen Fall, sowohl Ihre
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die des Empfängers anzugeben!
Wichtig: Sie stehen in der Pflicht, die Angaben Ihres Kunden auf Richtigkeit
zu prüfen. Dies können Sie
über das Bundeszentralamt für Steuern tun.
Bei Messebesuchen werden häufig die ersten Kontakte zu ausländischen
Geschäftspartnern geknüpft.
Hier die internationale Möbelmesse (Salone del Mobile) in Mailand.
Foto:
Design Conversation
Wie sieht es mit anderen Leistungen aus?
Zunächst müssen wir die Frage klären, was genau sonstige Leistungen
denn sind. Im Grunde handelt es sich dabei um Dienstleistungen. Alles,
was keine Ware ist, zählt in diese Rubrik. Zum Beispiel:
- Veranstaltungsleistungen
- Personenbeförderung
- Nutzungsrechte
- Vorträge
Hierbei lohnt sich ein Besuch beim Steuerberater auf jeden Fall. Dieser
kann Ihnen genau erklären, welcher Steuerpflicht Sie bei den
Sonderleistungen unterliegen und welche Punkte Sie wo eintragen müssen. Dann
wird es für Sie später kein Problem mehr sein,
Ihre Rechnungen online zu erstellen.
Überblick: Wann müssen Sie welche Steuern abführen?
- Bei Leistungen/Waren im/ins EU-Ausland müssen Sie keine deutsche
Umsatzsteuer ausweisen!
- Handelt es sich um einen Verkauf an einen Privatkunden, müssen
Sie Mehrwertsteuer aufschlagen – zumindest innerhalb der EU.
- Außerhalb der EU entfällt auch die Mehrwertsteuer!
B2B-Bereich: Reverse-Charge-Verfahren:
Wie bereits erwähnt, wird die Umsatzsteuer normalerweise an dem Leistungsort entrichtet, aus dem der Auftraggeber kommt. Das kann mitunter kompliziert sein. Aus diesem Grund gibt es das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Dadurch stehen nicht mehr Sie in der Pflicht, die Umsatzsteuer zu entrichten. Stattdessen übergeben Sie diese an Ihren Kunden. Das Verfahren ist aber nur möglich, wenn Sie es auf der Rechnung als solches kennzeichnen. Neben den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen Sie den Hinweis Reverse-Charge-Verfahren auf dem Dokument hinzufügen und dieses ohne
Umsatzsteuer ausstellen.
Rechnungen an Privatkunden:
Wenn es um Nicht- oder Kleinunternehmer geht, können Sie alles vergessen,
was Sie bisher gelesen haben. Dann handhaben Sie den Punkt mit der
Umsatzsteuer nämlich genauso wie sonst auch. Sie zeichnen entweder den
Regelsteuersatz von 19 Prozent oder den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent
aus. Beachten Sie aber unbedingt die
Liefer- und Erwerbsschwelle. Denn ab
einer gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzhöhe müssen Sie sich sonst in dem
Land umsatzsteuerlich registrieren, in das die Waren geliefert wurden.
Rechnungen als Kleinunternehmer:
Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, unterliegen Sie ebenfalls anderen Rechten und Pflichten als normale Firmeninhaber. Denn Sie müssen unter diesen Umständen generell keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie stellen demnach auch weiterhin Ihre Rechnungen (egal ob im In- oder Ausland) ohne die Umsatzsteuer aus.
Wenn Sie mehr wissen wollen:
© 2023 Wolfgang Pruscha
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