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In Anbetracht der nunmehr auch von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen erkannten Bedrohung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, welche die organisierte Kriminalität mittels Unterwanderung
wirtschaftlicher, politischer und staatlicher Institutionen und nicht zuletzt
auch des Justizapparates darstellt (1), erhält die Forderung nach der
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft einen zunehmend bedeutenden Stellenwert.
Angesichts der Gefahr der politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft
haben die Vereinten Nationen bereits im Dezember 1990 im Rahmen der „Guidelines
on the Role of Prosecutors" eigens hervorhoben, dass der Staatsanwalt ohne
Einschüchterungen, Behinderungen und unzulässige Beeinträchtigungen seine
Amtspflichten erfüllen soll. (2) Diese Besorgnis hinsichtlich der schon erfolgten
bzw. versuchten politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft kam auch
anlässlich der internationalen Konferenz der Ecole Nationale de la Magistrature
über das Verhältnis „Justice et Politique", die im September 1994 in Paris
stattfand, zum Ausdruck. Besonders betont wurde die Notwendigkeit der
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch während des internationalen
Symposions, das anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über die
organisierte Kriminalität im November 1994 vom Istituto Italiano per gli Studi
Filosofici in Neapel abgehalten wurde. (3) Dieses sich auf internationaler Ebene
entwickelnde Problembewusstsein ist auch für die Bundesrepublik Deutschland von
Bedeutung. In der Tat ist das Verhalten einiger deutscher Staatsanwälte bei der
Aufklärung von Straftaten, die einen sachlichen oder persönlichen Bezug zu
Vertretern des politischen und wirtschaftlichen Establishments haben, seit
geraumer Zeit in der öffentlichen Meinung Objekt kritischen Hinterfragens.
Zahlreich sind die Stellungnahmen in der Presse, in welchen vornehmlich auf die
allzu voreiligen Einstellungen strafrechtlicher Verfahren oder auf die "bequeme
Untätigkeit" der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit Unverständnis reagiert
wird. (4) Der in einigen Fällen entstandene Verdacht der Konnivenz zwischen
Strafverfolgungsbehörden und einflussreichen politischen sowie wirtschaftlichen
Kreisen bedingte sogar die Einsetzung des parlamentarischen
Untersuchungsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg über die
"Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und Strafverfolgungsbehörden", und die
Einsetzung des Untersuchungsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen
über das Verhalten des Justizministers und der Staatsanwälte bei der
Generalstaatsanwaltschaft Hamm im Zusammenhang mit der Missachtung der steuer-
und strafrechtlichen Vorschriften durch die Balsam AG. (5) All dies nährt die
Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten
Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche
Institutionen droht, (6) die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die
notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form
der Kriminalität entgegenzuwirken.
In diesem Kontext ist ein Vergleich mit dem
italienischen Modell der Staatsanwaltschaft von besonderem Interesse. In Italien
ist nämlich aufgrund der Tätigkeit der Staatsanwälte ein zu Deutschland
diesbezüglich konträres gesellschaftspolitisches Phänomen festzustellen. Seitdem
die italienischen Staatsanwälte die innige Verzahnung zwischen organisierter
Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und italienischen Regierungskreisen
(7)
konsequent aufgedeckt haben und allein in einem Jahr ca. 2.000 Vertreter aus
Politik und Wirtschaft verhaften ließen, werden sie als Revolutionshelden
gefeiert. (8) In der Tat zeichnet sich in Italien seit April 1992 eine in der
Geschichte wohl einmalige politische und moralische Revolution ab. Zum ersten
Mal wird ein tief greifender, umfassender gesellschaftspolitischer
Erneuerungsprozess von der Judikative getragen. Der doch erhebliche Unterschied
in der Vorgehensweise zwischen den italienischen und deutschen
Strafverfolgungsbehörden wirft die Fragen auf, welche die Ursachen für diesen
unterschiedlichen Umgang mit Regierungs- und Wirtschaftskriminalität sowie
organisierter Kriminalität sind, und inwieweit die rechtliche Struktur der
italienischen Staatsanwaltschaft als ein nachahmenswertes, zumindest als ein
erwägenswertes, Modell angesehen werden kann. (9) Die wohl entscheidende Ursache
für das selbstbewusste Auftreten der italienischen Staatsanwälte gegen die
regierende Casta politica, d.h. gegen Mitglieder der Regierung, des
Abgeordnetenhauses und des Senates, sowie Vertreter der hohen Bürokratie, ist in
der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Staatsanwälte von der
Exekutive zu erblicken. In der Tat, nach der Abschaffung des Faschismus haben
die Väter der italienischen Verfassung mit höchster Sorgfalt darauf geachtet,
dass der Concetto del Garantismo (Rechtsstaatlichkeit) und der Begriff einer
offenen, partizipierenden Demokratie eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung
erfuhren. Bekanntlich weist die italienische Verfassung, die in den Jahren
1946/47 erarbeitet und am 27. Dezember 1947 verabschiedet wurde, auf einen
progressiven Gesellschaftsentwurf hin. (10) Dies nicht nur in ökonomischer und
politischer Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Fortentwicklung des
Begriffs des Rechtsstaates (Stato di diritto). Daher enthält die italienische
Verfassung zahlreiche judizielle Verfahrens- und Institutsgarantien, die eine
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips bezwecken. (11) Das gezielte Bemühen um
eine verfassungsrechtliche Ausdifferenzierung des Rechtsstaatsprinzips ist unter
anderem als Reaktion auf die während der faschistischen Ära Mussolini gemachten
Erfahrungen zu verstehen. (12) Im Unterschied zum deutschen Parlamentarischen
Rat, der sich beim Entwurf des Grundgesetzes mit wenigen, eher spärlich
ausformulierten Bestimmungen strafrechtlicher und strafprozessualer Natur
begnügte und der Legislative und Judikative die nähere Ausgestaltung
rechtsstaatlicher Prinzipien überließ, bemühte sich die Assemblea Costituente
(verfassungsgebende Versammlung) darum, diese Prinzipien selbst zu entwickeln
und sie verfassungsrechtlich zu verankern. (13) Im Vordergrund stand für die
Mitglieder der italienischen verfassungsgebenden Versammlung die Verwirklichung
einer echten, zumindest weitgehend strikten, Gewaltenteilung. (14) Zu diesem
Zweck wurde die Autonomie des Consiglio Superiore della Magistratura (CSM -
Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte) (15) und die Unabhängigkeit der
Staatsanwälte bzw. der Staatsanwaltschaften, vornehmlich von der Exekutive, in
der italienischen Verfassung niedergelegt. (16) Hierbei sei daran erinnert, dass
der Consiglio Superiore della Magistratura ein Selbstverwaltungsorgan ist, vgl.
Art. 104 II, 105 Costituzione Italiana (CI), das nicht nur die Unabhängigkeit
der Richter (Magistrati giudicanti), sondern auch die der Staatsanwälte (Magistrati
requirenti) von der Exekutive garantieren soll. (17) Daher ist allein dieses
Selbstverwaltungsorgan gemäß Art. 105 CI für die Ernennung, Beförderung,
Zuweisung und Versetzung der Magistrati (Richter und Staatsanwälte) zuständig.
(18) Auch ist allein dieses Organ zur Ergreifung disziplinarrechtlicher Maßnahmen
gegenüber den Magistrati befugt. (19) Mit diesen Bestimmungen wurde seitens der
Väter der italienischen Verfassung das Fundament für die angestrebte strikte
Trennung zwischen der Exekutive und der Judikative gelegt. (20) Denn aufgrund der
während des Faschismus erlebten Inanspruchnahme des Justizapparates zum Zweck
der Unterdrückung schien es geboten zu sein, auch indirekte Formen der
Einflussnahme auf Richter und Staatsanwälte seitens der Regierung bzw. des
Justizministers zu verhindern, wobei besonderer Wert darauf gelegt wurde, dass
der Justizminister keinerlei Einfluss auf die Justizlaufbahn der Richter und
Staatsanwälte nehmen konnte. (21) Die italienische Verfassung aber enthält nicht
nur Bestimmungen, die die Unabhängigkeit der Judikative, zu welcher auch die
Staatsanwälte gehören, von der Exekutive verbriefen, sondern auch solche, die
sich näher mit der Stellung und der Funktion des Amtes der Staatsanwaltschaft (Pubblico
Ministero) befassen. (22) So wird in den Art. 107 IV und 108 II CI die
Unabhängigkeit des Pubblico Ministero zwar unpräzise formuliert, aber dennoch
eigens hervorgehoben. (23) Verstärkt wird diese Autonomie der Staatsanwaltschaft
auch dadurch, dass das Legalitätsprinzip gemäß Art. 112 CI in der Verfassung
festgeschrieben wurde. (24) In der Tat beabsichtigt das italienische Modell einen
strikten "Automatismus" der strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit, um möglichen
Manipulationen vorzubeugen. (25)
Nach alledem kann man vorläufig festhalten, dass nach der Konzeption der
italienischen Verfassung zum einen die Staatsanwaltschaft als Organ (Pubblico
Ministero) geschützt wird, indem sie von der Exekutive ausgegliedert wird; zum
anderen wird die Person des Staatsanwaltes (Magistrato requirente) insoweit
geschützt, als er genauso wie der Richter (Magistrato giudicante) unabsetzbar
und unversetzbar ist (vgl. Art. 105, 107 I CI). (26)
Die bedeutsamsten Fragen, die sich nun stellen,
sind, ob bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft intern hierarchisch und
monokratisch aufgebaut ist, und vor allem, ob bzw. inwieweit der einzelne
Staatsanwalt weisungsgebunden ist. (27) Eine Antwort auf diesen Fragenkomplex
erscheint wegen der Ambiguität der Verfassungsbestimmungen und der normativen
Regelung in der italienischen Strafprozessordnung (Codice di procedura penale -
CPP) und in der Gerichtsverfassung (Ordinamento giudiziario) nicht einfach.
(28)
Es sei hier angemerkt, dass die italienische Gerichtsverfassung aus der Zeit des
Faschismus stammt. (29) Damals war die Staatsanwaltschaft streng hierarchisch und monokratisch strukturiert und wegen des externen Weisungsrechts dem
Justizminister unterstellt. (30) Diese einfachgesetzliche Grundlage, weil mit der
neuen italienischen Verfassung von 1947 unvereinbar, wurde fragmentarisch und
unsystematisch geändert. Die undurchsichtige Rechtslage verursachte heftige
Kontroversen in der Literatur und Rechtsprechung. (31) Dabei haben sowohl der Consiglio Superiore della Magistratura als auch der italienische
Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Stellung der Staatsanwälte
gegenüber den Vorgesetzten verstärkt. (32) Nach dem Inkrafttreten der neuen
italienischen Strafprozessordnung im Jahre 1989 und der Reform der italienischen
Gerichtsverfassung zeichnet sich folgendes Bild ab. Alle 185
Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Gemäß dem neuen
Art. 70 der italienischen Gerichtsverfassung kann der jeweilige leitende
Staatsanwalt die Funktionen der Staatsanwaltschaft entweder selbst, d.h.
persönlich, wahrnehmen, oder durch die ihm unterstellten Staatsanwälte, die er
hierzu designiert hat, wahrnehmen lassen. (33) Darüber hinaus hat der leitende
Staatsanwalt die Befugnis, die Tätigkeit seiner Behörde zu organisieren bzw. zu
koordinieren. (34) Im Unterschied zum deutschen Staatsanwalt, der nach h.M. gemäß
§ 146 GVG weisungsgebunden ist, (35) ist sein italienischer Kollege, einmal mit
der Bearbeitung eines konkreten Falles beauftragt, nicht weisungsgebunden.
(36)
Auch eine interne Weisungsabhängigkeit des ermittelnden Staatsanwaltes wäre nach
italienischer Auffassung aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht vertretbar.
(37)
Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann lediglich generelle Richtlinien erlassen,
die sich aber nicht auf einen konkreten Fall beziehen dürfen. (38) Durch die Strafverfahrensrechtsreform ist ferner das Substitutions- und Devolutionsrecht
des leitenden Staatsanwaltes erheblich eingeschränkt worden. (39) Das
Substitutionsrecht des leitenden Staatsanwaltes gegenüber dem einmal
designierten Staatsanwalt besteht während der Verhandlung gemäß Art. 53 II CPP
nur im Fall a) schwerwiegender Verhinderung oder b) erheblicher dienstlicher
Erfordernisse oder c) der Ausschließung des Staatsanwaltes. Der Consiglio
Superiore della Magistratura ist darüber hinaus der Auffassung, dass die oben
genannten Einschränkungen des Substitutionsrechtes auch schon im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens zu beachten sind. (40) Um eventuellem Missbrauch des so
limitierten Substitutionsrechts vorzubeugen und um eine erhöhte Transparenz der
Justiz zu erreichen, ist der leitende Staatsanwalt für den Fall einer
Substitution des beauftragten Staatsanwaltes gemäß Art. 70 IV der italienischen
Gerichtsverfassung ferner verpflichtet, diese Maßnahme schriftlich zu begründen.
Der substituierte Staatsanwalt hat das Recht, gegen die ihn betreffenden
Maßnahmen vorzugehen, indem er sich an den Consiglio Superiore della
Magistratura wenden kann, um von diesem Selbstverwaltungsorgan eine Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Substitution zu erwirken. (41) Auch das Devolutionsrecht des leitenden Staatsanwaltes ist gemäß Art. 53 CPP und Art. 70
der italienischen Gerichtsverfassung eingeschränkt. Zwar kann der leitende
Staatsanwalt in einem konkreten Fall von Anfang an die Ermittlungen selbst
übernehmen; doch sobald er einen ihm unterstellten Staatsanwalt zur Bearbeitung
des Falles designiert hat, vermag er das Devolutionsrecht nur noch unter den
oben erwähnten, sich für den Fall der Substitution aus Art. 53 CPP und aus Art.
70 der italienischen Gerichtsverfassung ergebenden Ausnahmebedingungen
auszuüben. Wie bei der Substitution muss der leitende Staatsanwalt im Falle der
Devolution diese Maßnahme schriftlich begründen (Art. 70 IV der italienischen
Gerichtsverfassung) und der davon betroffene Staatsanwalt hat das Recht, den
Consiglio Superiore della Magistratura anzurufen. (42) Genau besehen hat der
leitende Staatsanwalt somit lediglich ein limitiertes Substitutions- und Devolutionsrecht. Für den Fall, dass der leitende Staatsanwalt bei der Procura
della Repubblica (Staatsanwaltschaft beim Landesgericht) seine verbleibende
Kontrollfunktion nicht wahrnimmt und sein eingeschränktes Substitutions- und
Devolutionsrecht nicht geltend macht, und auch das ihm zustehende Recht, vor der
Designation selbst die Strafverfolgung zu übernehmen, nicht ausübt - das heißt,
für den Fall der Untätigkeit - sieht die italienische Strafprozessordnung gemäß
Art. 53 III, Art. 372 CPP die Möglichkeit der Avocazione, das heißt, der
Devolution seitens des Leiters der Procura Generale presso la Corte d'Appello
(Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht). Dabei kann dieser entweder selbst
tätig werden oder einen in seiner Behörde ihm unterstellten Staatsanwalt
beauftragen. (43) Selbstverständlich bedarf auch diese Maßnahme, d.h. die Devolution, einer schriftlichen Begründung, und der von der Maßnahme betroffene
leitende Staatsanwalt beim Landesgericht kann den Consiglio Superiore della
Magistratura zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einschalten. (44) Da andererseits
der Procuratore Generale presso la Corte di Cassazione (Generalstaatsanwalt beim
Kassationsgerichtshof) keinerlei Substitutions- und Devolutionsrecht sowie auch
kein Weisungsrecht gegenüber dem leitenden Staatsanwalt der Procura Generale
presso la Corte di Appello ausüben kann, endet die abgeschwächte "hierarchische"
Kontrollfunktion auf der Ebene der 26 Staatsanwaltschaften beim
Oberlandesgericht, welche zueinander autokephal sind. (45) Somit lässt sich
vorläufig Folgendes feststellen: Der italienische Staatsanwalt ist von der
Exekutive unabhängig, da ein externes Weisungsrecht aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit verfassungswidrig ist. Der italienische Staatsanwalt ist
aber auch innerhalb der Justiz weitgehendst unabhängig, da sich das interne
Weisungsrecht nur innerhalb der einzelnen Staatsanwaltschaften beim jeweiligen
Gericht entfalten kann, und dies nur im Sinne genereller, abstrakter Weisungen.
In Bezug auf konkrete Fälle besteht kein internes Weisungsrecht. Auch vermag der
Leiter der Staatsanwaltschaft lediglich ein streng limitiertes Substitutions-
und Devolutionsrecht auszuüben. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem Leiter
der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht und dem Leiter der
Staatsanwaltschaft beim Landesgericht, das sich in seinem Bezirk befindet. In
beiden oben genannten Fällen muss die Substitutions- oder Devolutionsverfügung
schriftlich begründet werden. Ferner kann sich der betroffene Staatsanwalt gegen
die oben genannten Maßnahmen wehren, indem er den Consiglio Superiore della
Magistratura anruft. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass
bezüglich der Ausgestaltung des Amtes der Staatsanwaltschaft sowohl der
italienische Gesetzgeber als auch die italienischen Rechtsprechungsorgane zu
zahlreichen Rechtsproblemen Stellung genommen haben, die auch in Deutschland -
obgleich hier auf der Grundlage eines andersartig gestalteten
Strafverfolgungssystems - Gegenstand nur allzu bekannter, divergierender
Rechtsansichten sind. (46) Auch scheint die umfassende Änderung des italienischen Strafverfahrensrechts die Zielsetzung einiger Reformvorhaben des deutschen
Referentenentwurfs des BMJ über ein Gesetz zur Änderung des Rechts der
Staatsanwaltschaft (StAÄG) aus dem Jahre 1976, bereits verwirklicht zu haben.
Man wäre hierbei fast versucht, von einer konvergierenden Paralleldebatte zu
sprechen. Es sei nur daran erinnert, dass in der Literatur die
Weisungsabhängigkeit des deutschen Staatsanwaltes immer wieder mit Unbehagen
betrachtet wird. (47) Vornehmlich das Spannungsverhältnis zwischen dem
Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO) und dem externen bzw. internen Weisungsrecht
(§§ 146, 147 GVG) steht im Mittelpunkt der Diskussion. (48) So soll zum Beispiel
nach dem Referentenentwurf des BMJ in § 146 b S. 1 StAÄG der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung von jeder Weisung frei sein. (49)
Genau diese volle Autonomie des Staatsanwaltes während der Verhandlung hat der
italienische Gesetzgeber in Art. 53 I CCP verankert. Um weiterhin die
innerbehördliche Transparenz zu fördern, empfiehlt der Referentenentwurf in §
146 II StAÄG, dass die Weisungen, die sich auf ein konkretes Verfahren beziehen,
schriftlich zu erteilen sind. (50) Dies erinnert, weil auch dem Ziel der erhöhten
Transparenz verpflichtet, an die schriftliche Begründungspflicht des
italienischen Leiters der Staatsanwaltschaft im Falle der Substitution oder Devolution gemäß Art. 70 IV der italienischen Gerichtsverfassung -
einzelfallbezogene Weisungen kann der italienische leitende Staatsanwalt ohnehin
nicht erteilen. Auch das umstrittene Problem der Ausschließung und der Ablehnung
wegen Befangenheit des Staatsanwaltes, dessen Lösung § 145 a des
Referentenentwurfs des BMJ vorsieht, (51) wurde in Art. 52 der italienischen
Strafprozessordnung zumindest in Bezug auf die Ausschließung schon detailliert
geregelt. Darüber hinaus wurde von der italienischen Rechtslehre und
Rechtsprechung auch das Problem erörtert, inwieweit die Staatsanwaltschaft zu
den Organen der rechtsprechenden Gewalt zu rechnen ist. (52) Bekanntlich hat in
Deutschland eine Mindermeinung in der Literatur versucht, die Staatsanwaltschaft
der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG zuzuordnen.
(53) Gerade diese
Zuordnung zur rechtsprechenden Gewalt wurde vom italienischen
Verfassungsgerichtshof und vom Consiglio Superiore della Magistratura immer
wieder betont. (54) Angesichts des erfolgreichen italienischen Modells der
Staatsanwaltschaft und der Kritik an dem deutschen System stellt sich somit
erneut die Frage nach der Notwendigkeit, auch in Deutschland den "unabhängigen
Staatsanwalt" einzuführen. (55) Hierbei sollten die mit der Unabhängigkeit des
Staatsanwaltes verbundenen Probleme, welche von der italienischen
(56) und
deutschen Literatur thematisiert worden sind, berücksichtigt werden.
(57) Zu
beachten ist, dass die völlige Abschaffung des externen Weisungsrechtes bzw. der
hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen, neben der
Judikative im engeren Sinne regierungsfreien Raum bedingen könnte.
(58) Dies
hätte zur Konsequenz, dass die Strafrechtspflege im wesentlichen der politischen
Kontrolle entzogen werden würde. Dem Prinzip der parlamentarischen
Verantwortlichkeit der Regierung stünde dies möglicherweise entgegen. Ferner
könnte durch die Abschaffung des externen Weisungsrechtes eine Gefahr für die
Rechtseinheit entstehen. (59) Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass -
wie das Beispiel Italien gezeigt hat - die organisierte Kriminalität und die
Wirtschaftskriminalität auch die Justizorgane zu unterwandern vermögen. Daher
ist auch mit einer "problematischen Untätigkeit" einzelner Staatsanwälte zu
rechnen. Trotz der erwähnten Probleme, die mit der Einführung des unabhängigen
Staatsanwaltes verbunden sein könnten, sollte beachtet werden, dass in Italien
die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung erst dann ohne Ansehen der Person
intensivieren konnte, nachdem ihre Unabhängigkeit von der Exekutive durch die Strafverfahrensrechtsreform gestärkt worden war. Von welcher
gesellschaftspolitischer Relevanz die Unabhängigkeit der Staatsanwälte ist, kann
an Folgendem erkannt werden. Als die italienischen Staatsanwälte dezidiert die
Regierungskriminalität bekämpfen konnten, plädierten nun gerade diejenigen
Regierungs- und Parlamentsmitglieder, gegen die wenig später wegen solcher
Delikte wie Korruption und illegaler Parteifinanzierung ermittelt wurde, für die
Übernahme eines streng hierarchischen, von der Exekutive weisungsabhängigen
Modells der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde in der politischen Diskussion auf
das deutsche, hierarchische Modell verwiesen. Der Versuch, das externe und
interne Weisungsrecht einzuführen, wurde aber mit Vehemenz nicht nur von der
öffentlichen Meinung, sondern auch vom Consiglio Superiore della Magistratura,
vom Staatspräsidenten und von den Präsidenten der beiden Kammern des
italienischen Parlaments unter Hinweis auf die Bedeutung eines von der Regierung
unabhängigen Staatsanwaltes abgelehnt. Die Strafverfolgungsbehörden sollten in
ihrem Kampf gegen die eng miteinander verknüpften Formen der organisierten
Kriminalität sowie Regierungs- und Wirtschaftskriminalität nicht behindert
werden. All dies zeigt, dass - wie auch in der Literatur immer wieder
vorgeschlagen wurde - gerade in Deutschland eine Novellierung der §§ 146, 147
GVG geboten ist. (60) Das externe und interne Weisungsrecht scheint nämlich mit
der Funktion des Staatsanwaltes als Organ der Rechtspflege, als
"Gesetzeswächter", nicht vereinbar zu sein. Das in § 152 II StPO verankerte
Legalitätsprinzip und die strafrechtlichen Mechanismen der §§ 344 und 258 a StGB
können den Verdacht faktischer Zwänge nicht ausräumen. Der Staatsanwalt als
Beamter muss grundsätzlich entweder die Weisungen befolgen oder er unterliegt dem
Risiko einer disziplinarrechtlichen Ahndung seiner rechtlichen Würdigung und
Überzeugung. (61) Auch wenn gelegentlich die Behauptung fällt,, dass das
Weisungsrecht selten ausgeübt wird, so darf nicht verkannt werden, dass allein
die Tatsache, dass Weisungen erteilt werden können, zu einer unangebrachten
Vorsicht und Zaghaftigkeit zu führen vermag. (62) Die Weisungsfreiheit des
Staatsanwaltes würde dem Verdacht entgegenwirken, dass justizfremde Erwägungen
Einfluss haben könnten. (63) In freier Anlehnung an die Judikatur des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher betont hat, dass die Unabhängigkeit der
Richter nicht nur gegeben, sondern auch für den juristischen Laien ersichtlich
sein muss, (64) könnte man dafür plädieren, dass justizkonformes Verhalten der
Staatsanwaltschaft ebenfalls ersichtlich sein sollte. Am ehesten erwägenswert
scheint ein System, in das Elemente sowohl des italienischen als auch des
deutschen Modells übernommen werden. So wäre, bei Abschaffung des externen und
internen Weisungsrechts, ein "limitiertes" externes wie auch internes
Substitutions- bzw. Devolutionsrecht vorstellbar; dies allerdings nur für den
Fall der Untätigkeit des Staatsanwaltes bzw. in den Fällen, in denen der
zunächst beauftragte Staatsanwalt die Verfahrenseinstellung beabsichtigt
(vergleichbar mit Art. 53 der italienischen Strafprozessordnung). Die Freiheit
des Staatsanwaltes wäre dann insoweit gewährleistet, als dieser, sofern er eine
Strafverfolgung befürwortet, nicht durch Ausübung des Weisungs-, Devolutions-
und Substitutionsrechts daran gehindert werden könnte. Auch wäre der
Staatsanwalt nicht verpflichtet, gegen seine Überzeugung eine Strafverfolgung
fortzusetzen. Gleichzeitig hätte die Exekutive die Möglichkeit, sofern
erforderlich, bei Untätigkeit bzw. beabsichtigter Verfahrenseinstellung, die
Strafverfolgung mittels begründeter Substitution einzuleiten bzw. fortsetzen zu
lassen. Dadurch wäre die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung in
Bezug auf die Strafrechtspflege gewährleistet und es bestünde keine Gefahr für
die Rechtseinheit. Durch die Verwirklichung eines solcherart konzipierten
"unabhängigen Staatsanwaltes" wäre auch - und dies ist von grundsätzlicher
Bedeutung - sowohl das Demokratieprinzip, als auch das Gleichheitsprinzip in
einer höher entwickelten Ausprägung gewahrt. Denn wohl zu Recht hat der
italienische Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass nicht nur das
Legalitätsprinzip, sondern vielmehr auch die Unabhängigkeit des Staatsanwaltes
Ausfluss des Gleichheitsprinzips ist, zumal: 'allein durch diese die
Verwirklichung des Legalitätsprinzips gewährleistet werden kann.'
(65)
Anmerkungen
1 - Vgl. "Naples Political Declaration and Global Action Plan against Organized
Transnational Crime", aus dem Report of the World Ministerial Conference on
Organized Crime, Neapel, Italien, 21.-23. November 1994. Angenommen von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen in der GA-Resolution 49/159 vom 23.
Dezember 1994.
2 - Vgl. Eighth United Nations Congress on the
Prevention of Crime and the Treatment of Offenders, "Guidelines on the Role of
Prosecutors". Angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in
der GA-Resolution 45/166 vom 18. Dezember 1990.
3 - Das Symposion über "L'indipendenza della
Magistratura di fronte alla corruzione e alla criminalità organizzata" fand am
20. November 1994 statt.
4 - Für viele siehe z. B.: Die Zeit, Nr. 25,
18.6.1993, S. 21; Süddeutsche Zeitung, Nr. 18, 23.1.1993, S. 1, Nr. 44,
23.2.1993, S. 4, Nr. 153, 7.7.1993, S. 2 und S. 39, Nr. 208, 9./10.9.1995, S.
40.
5 - Vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des
Untersuchungsausschusses 'Unabhängigkeit von Regierungsmitgliedern und
Strafverfolgungsbehörden', Landtag von Baden-Württemberg, 10. Wahlperiode,
Drucksache 10/6666, 17.2.92; vgl. Einsetzungsbeschluss des
Untersuchungsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 2.11.1994,
Drucksache 11/7916; des weiteren sei hiermit auf die Ergebnisse des
Schlussberichtes des Zwick-Untersuchungsausschusses verwiesen, vgl.. "Schlussbericht
des Untersuchungsausschusses betreffend einzelne Steuerfälle in Bayern",
Bayerischer Landtag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/16599, 6.7.94, S. 43 ff.
6 - Möhrenschlager, Manfred: Das OrgKG - Eine
Übersicht nach amtlichen Materialien, in: WISTRA, 1992, 281 ff. und 326 ff.;
Arzt, Günther: Geldwäsche und rechtsstaatlicher Verfall, in: JZ, 1993, 913 ff.;
Perron, Walter: Vermögensstrafe und erweiterter Verfall, in: JZ, 1993, 918 ff.;
Reifner, Udo: Bankentransparenz und Bankgeheimnis, in: JZ, 1993, 273 (277 ff.);
Löwe-Krahl, Oliver: Die Strafbarkeit von Bankangestellten wegen Geldwäsche nach
§ 261 StGB, in: WISTRA, 1993, 123 ff. Wie sehr das Phänomen der Korruption in
der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland verbreitet ist, kann man u.a.
dem Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, Udo Müller, über die
'Korruption in der öffentlichen Verwaltung', entnehmen: "Prüfungsergebnisse des
RH stellen eindeutig klar, dass Korruption kein Einzelphänomen oder eine Häufung
von zu bedauernden Einzelfällen ist, sondern System ... Die bisher aufgedeckten
Fälle von Korruption sind auch nicht erst neu entstanden. Der gegenwärtige
Befund ist gekennzeichnet von vorzüglich funktionierenden Manipulationssystemen,
die beachtlich flächendeckende Strukturen aufweisen ... Korruption ist auch kein
schichtspezifisches Problem. Es ist nicht etwa nur der "kleine Beamte" mit
vergleichsweise geringem Gehalt anfällig oder betroffen. Die bisher aufgedeckten
Fälle in Hessen zeigen mit erschreckender Deutlichkeit, dass die Korruption auch
in die ehrenwerten Kreise gewählter Amtsträger bis hin zu Bürgermeistern
vorgedrungen ist." (vgl. Udo Müller: Korruption in der öffentlichen Verwaltung,
in: Kriminalistik, Nr. 8/9, August/September 1993, S. 509ff.)
7 - Es sei hiermit auf die Ergebnisse der 2.
Antimafia-Kommission des italienischen Parlaments - Vorsitzender Prof. Luciano Violante - hingewiesen.
8 - Süddeutsche Zeitung, Nr. 178, 5.8.1993, S. 3.
9 - Fiorani, Myriam: Von Italien lernen! - Die
Judikative muss von der Regierung unabhängig werden, in: Die Tageszeitung, Nr.
4067, 24.7.1993, S. 10; Prantl, Heribert: Die Justiz im Käfig der Politik - Was
wäre, wenn italienische Staatsanwälte gegen deutsche Politiker ermitteln würden?
In: Süddeutsche Zeitung, Nr. 280, 4/5.12.1993, S. 17.
In Anbetracht der bemerkenswerten Erfolge der italienischen Staatsanwälte wurde
in Frankreich eine Debatte über die "Unzulänglichkeit" des französischen Modells
der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Bekämpfung der Regierungs- und
Wirtschaftskriminalität ausgelöst. Daraufhin hat die französische Regierung
einen Ausschuss zur Vorbereitung einer Verfassungsreform eingesetzt, welche die
Stellung des Conseil supérieur de la magistrature festigen und die Autonomie der
Staatsanwälte einführen sollte. Nach umfangreichen parlamentarischen Debatten
wurde Art. 65 der französischen Verfassung am 27.7.1993 unter anderem
dahingehend geändert, dass sich die Kompetenz des Conseil supérieur de la
magistrature nunmehr nicht nur allein auf Richter (Magistrats du siège), sondern
auch auf Staatsanwälte (Magistrats du parquet) erstreckt. Man beachte hierbei,
dass aufgrund dieser Verfassungsänderung die Exekutive vor der Ernennung und
Beförderung von Staatsanwälten künftig den Conseil supérieur de la magistrature
anhören muss. Dasselbe Anhörungsrecht gilt, sofern die Exekutive
disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Staatsanwälten zu ergreifen
beabsichtigt. Die vom Conseil supérieur de la magistrature hierzu abgegebenen
Stellungnahmen sind zwar für die Exekutive nicht bindend, haben aber dennoch ein
erhebliches Gewicht. Zu recht weist Roger Perrot auf die Bedeutung dieser Reform
hin: "Le progrès n'en est pas moins considérable. Désormais, les magistrats du
parquet seront sous la tutelle d'un organisme dont le prestige sera infiniment
plus grand et dont, pour cette raison, les "avis" auront une autorité morale
plus forte." (Vgl. Perrot, Roger: Institutions Judiciaires., V. Edition, Mont
Chrestien, 1993, S. 48).
10 - Paradigmatisch hierfür sind: die
verfassungsrechtliche Verankerung des innerbetrieblichen und wirtschaftlichen
Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer in Art. 46 CI, die Einführung des
progressiven Steuersystems gem. Art. 53 II CI, das Recht auf Referendum abrogativo, d.h. auf gesetzesaufhebenden Volksentscheid gem. Art. 75 CI, die
Garantie der Universitätsautonomie nach Art. 33 VI CI und die
Lohngleichberechtigung der arbeitenden Frau nach Art. 37 I CI.
11 - So wird z.B. gemäß Art. 24 II CI das Recht auf
Bestellung eines Verteidigers, und zwar in jeder Lage des Strafverfahrens
verbrieft, d.h. nicht nur vor Gericht bzw. vor dem Richter oder dem
Staatsanwalt, sondern auch während der polizeilichen Vernehmung. Auch genießen
die Rechtsinstitute der Prozesskostenhilfe und der Haftentschädigung gem. Art. 24
III, IV CI Verfassungsrang. Von Bedeutung sind auch die verfassungsrechtliche
Garantie der Unschuldsvermutung nach Art. 27 II CI, sowie die Bindung des
staatlichen Strafrechtsanspruchs an den Resozialisierungszweck gem. Art. 27 III
CI, so dass jede Strafe die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft
beabsichtigen muss. Ferner sieht Art. 111 II CI vor, dass gegen alle Urteile und
Beschlüsse, welche die persönliche Freiheit betreffen, immer das Rechtsmittel
der Revision beim italienischen Kassationsgerichtshof statthaft ist. Auch sei
noch erwähnt, dass Art. 111 II CI weit über die Rechtsmittelzuggarantie gemäß
Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 hinausgeht. Im
Gegensatz hierzu vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass sich
aus dem Grundgesetz keine Rechtsmittelzuggarantie herleiten lässt.
12 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 88-89; Balladore Pallieri G.:
Diritto costituzionale. Giuffre Editore, Milano, 1972, S. 150ff., 460ff.
13 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 90-91; Micanti, Pietro (Bearb.) in
Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano,
Cetim, 1986, S. 130-131.
14 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 90-91; Magliaro, Letizio:
Discrezionalità e obbligatorietà nell'esercizio dell'azione penale, in:
Questione Giustizia, 1991, Nr. 1, S. 141 (144); Micanti, Pietro (Bearb.) in
Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano,
Cetim, 1986, S. 127.
15 - Gem. Art. 104 CI in Verbindung mit Legge 24
marzo 1958, Nr. 195 gehören dem CSM folgende Mitglieder an: der Präsident der
italienischen Republik, der zugleich Präsident des CSM ist; der Präsident des
Kassationsgerichtshofes; der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof; 20
aus den eigenen Reihen gewählte Richter und Staatsanwälte und zuletzt 10 vom
Parlament gewählte ordentliche Professoren der Rechtswissenschaften bzw.
Rechtsanwälte nach 15-jähriger Anwaltstätigkeit.
16 - Cattani, Luigi: La Costituzione della
Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 374; Martines,
Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 508 ff.
17 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 117.
18 - Cattani, Luigi: La Costituzione della
Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 376-377; Martines,
Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 509-510.
19 - Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale,
Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 509; Cattani, Luigi: La Costituzione della
Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 377.
20 - Mortati, Costantino: Istituzioni di diritto
pubblico, Band II, Padova, Cedam, 1976, S. 1275; Micanti, Pietro, (Bearb.), in
Cattani, Luigi: La Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano,
Cetim, 1986, S. 130.
21 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 88-89; Cattani, Luigi: La
Costituzione della Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S.
376-377; Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore,
1988, S. 509-510; Mortati,Costantino: Istituzioni di diritto pubblico, Band II,
Padova, Cedam, 1976, S. 1277; Guarnieri, Carlo: Pubblico Ministero e sistema
politico, Padova, Cedam, 1984, S. 21; Mazziotti di Celso, Manlio: Lezioni di
diritto costituzionale, Band II, Milano, Giuffrè Editore, 1985, S. 47;
Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della giustizia in Italia, Torino,
Einaudi, 1990, S. 171.
22 - Cattani, Luigi: La Costituzione della
Repubblica Italiana, Kommentar, Milano, Cetim, 1986, S. 388-389; Martines,
Temistocle: Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 518.
23 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 161 ff.
24 - Man beachte hierbei, dass im Unterschied zum
deutschen System das Legalitätsprinzip nach italienischem Recht keine Ausnahmen
im Sinne des Opportunitätsprinzips kennt. In Bezug auf das Opportunitätsprinzip
und dessen Ausgestaltung im deutschen Strafverfahrensrecht sei auf die kritische
Würdigung in der Literatur verwiesen. (vgl. Löwe-Rosenberg: Die
Strafprozessordnung und das Gerichtsverfahrensgesetz, Großkommentar; 24. Aufl.,
Walter de Gruyter, Berlin, New York, 1989, zu § 153 StPO, Rdnr. 4, 5; Roxin,
Claus: Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München, C.H. Beck'sche
Verlagsbuchhandlung, 1993, S. 78, 79); Magliaro, Letizio: Discrezionalità e
obbligatorietà nell'esercizio dell'azione penale, in: Questione Giustizia, 1991,
Nr. 1, S. 141 (145 ff.).
25 - Veneziano, Giuseppe: Il ruolo del p.m. nelle
recenti sentenze della corte costituzionale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr.
3, S. 600 (607); Magliaro, Letizio: Discrezionalità e obbligatorietà
nell'esercizio dell'azione penale, in: Questione Giustizia, 1991, Nr. 1, S. 141
(143 ff.); Guarnieri, Carlo: Pubblico Ministero e sistema politico, Padova,
Cedam, 1984, S. 132-140.
26 - Vgl. Art. 105 der italienischen Verfassung: 'Spettano
al Consiglio Superiore della Magistratura, secondo le norme dell'ordinamento
giudiziario, le assunzioni, le assegnazioni ed i trasferimenti, le promozioni e
i provvedimenti disciplinari nei riguardi dei magistrati.' Sowie Art. 107, Abs.
I der italienischen Verfassung: 'I magistrati sono inamovibili.'
27 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 165 ff.
28 - Martines, Temistocle: Diritto Costituzionale,
Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 515; Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione
della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 175 ff.
29 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 165.
30 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 87.
31 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 175; Martines, Temistocle:
Diritto Costituzionale, Milano, Giuffrè Editore, 1988, S. 515-516; Consiglio
Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23-24.
32 - Consiglio Superiore della Magistratura,
Circolare, 17.11.1969, Nr. 19130; Urteil des italienischen
Verfassungsgerichtshofs, Nr. 52/1976; Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione
della giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167-168.
33 - Vgl. Art. 70, Abs. III Ordinamento Giudiziario.
34 - Urteil des italienischen
Kassationsgerichtshofs, v. 18.11.1992, Nr. 12339, in: Il Foro Italiano, 1993,
2598.
35 - Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter,
1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 2-5; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und
zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg. Pfeiffer, Gerd, 2. Aufl., München,
C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1987, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-4, S. 1809-1810;
Kleinknecht/Meyer: Strafprozessordnung, Kommentar, 41. Aufl. München,
C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1993, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-7, S. 1718-1719.
36 - Urteil des Consiglio Superiore della
Magistratura v. 10.5.1991, in: Il Foro Italiano, 1993, S. 2600; Consiglio
Superiore della Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 25; Consiglio Superiore
della Magistratura, Notiziario, April 1993, S. 23.
37 - Vgl. Urteil des italienischen
Verfassungsgerichtshofs Nr. 88/1991, S. 5; Consiglio Superiore della
Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23 (26-28).
38 - Consiglio Superiore della Magistratura,
Notiziario, März 1993, S. 23 (25).
39 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167-16; Consiglio Superiore della
Magistratura, Notiziario, März 1993, S. 23-28; ibid., Juni 1992, S. 56 (61).
40 - Consiglio Superiore della Magistratura,
Notiziario, März 1993, S. 23 (29).
41 - ibid., Juni 1992, S.
56 (60-61).
42 - ibid., Juni 1992, S.
56 (61).
43 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167.
44 - Consiglio Superiore della Magistratura,
Notiziario, Juni 1992, S. 56 (60-61).
45 - Pizzorusso, Alessandro: L'organizzazione della
giustizia in Italia, Torino, Einaudi, 1990, S. 167.
46 - Wagner, Walter: Der objektive Staatsanwalt -
Idee und Wirklichkeit, in: JZ, 74, 212; Arndt: Umstrittene Staatsanwaltschaft,
in: NJW, 61, 1616; Henn: Zum ministeriellen Weisungsrecht gegenüber der
Staatsanwaltschaft, in: DRiZ, 72, 152; Dünnebier, Hanns: Die Grenzen der
Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, in: JZ, 1958, S. 417; Geisler,
Werner: Stellung und Funktion der Staatsanwaltschaft, in: ZStW, Band 93 (1981),
S. 1109;
Muhm, Raoul: Dependência do Ministério Público do Executivo na Alemanha, in:
Revista do Ministério Público, Lissabon, 1995, No. 61, S. 121 ff.; Muhm, Raoul:
Dependencia del Ministerio Fiscal del Ejecutivo en la República Federal Alemana,
in: Jueces para la Democracia, Madrid, 1994, Nr. 2, S. 93 ff.; Muhm, Raoul:
Dipendenza del Pubblico Ministero dall'esecutivo nella Repubblica Federale
Tedesca, in: Questione Giustizia, Mailand, 1993, No. 4, S. 796 ff.
47 - Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht, 23. Aufl.,
München, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1993, S. 44 ff.
48 - Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung
und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Hrsg. Pfeiffer, Gerd, 2. Aufl., München, C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1987, zu § 146 GVG, Rdnr. 1-4, S. 1809-1810;
Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz,
Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter, 1979, zu § 146 GVG, Rdnr.
3-9.
49 - Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter,
1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 16.
50 - ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 16.
51 - ibid., zu § 145 GVG, Rdnr. 9
52 - Vgl. Urteil des italienischen
Verfassungsgerichtshofs, Nr. 88/1991, S. 5; Palombarini, Giovanni: P.M. e
giudice: separazione delle carriere? In: Questione Giustizia, 1993, Nr. 1, S. 1
ff.
53 - Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter,
1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 7-8.
54 - Consiglio Superiore della Magistratura,
Notiziario, März 1993, S. 23 (28).
55 - Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter,
1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 7-8.
56 - Guarnieri, Carlo: Magistratura e politica in
Italia, Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, : Magistratura e politica in Italia,
Bologna, Edizioni Il Mulino, 1992, S. 115 ff; Guarnieri, Carlo: Pubblico
Ministero e sistema politico, Padova, Cedam, 1984, S. 8, 175 ff.
57 - Löwe-Rosenberg: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 23. Aufl., Berlin, Walter de Gruyter,
1979, zu § 146 GVG, Rdnr. 17.
58 - ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 17.
59 - ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 17.
60 - ibid., zu § 146 GVG, Rdnr. 18.
61 - Vgl. Kleinknecht/Meyer: Strafprozessordnung,
Kommentar, 41. Aufl. München, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1993, zu § 146
GVG, Rdnr. 7: 'Das Risiko des Ungehorsams bleibt dem Angewiesenen.'
62 - Vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 302,
31.12.93/1./2.1.94, S. 7; Prantl, Heribert: Die Justiz im Käfig der Politik -
was wäre, wenn italienische Staatsanwälte gegen deutsche Politiker ermitteln
würden? In: Süddeutsche Zeitung, Nr. 280, 4./5.12.93, S. 17.
63 - Henn: Zum ministeriellen Weisungsrecht
gegenüber der Staatsanwaltschaft, in: DRiZ, 72, S. 152.
64 - Vgl. Golsong, Heribert: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin/Bonn/München, Carl
Heymanns Verlag KG, 1986, zu Art. 6 EMRK, Rdnr. 295, S. 93.
65 - Vgl. Urteil des
italienischen Verfassungsgerichtshofs, Nr. 88/1991, S. 5.
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